Wenn es nach § 187 StGB keine Verleumdung sein soll, könnte es ja nach §186 StGB auch eine üble Nachrede sein. Da diese gleich einer Verleumdung eine Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten ist. Einzig der Unterschied liegt bei Verleumdung = Unwahre Tatsachenbehauptung (Zerberster weiß, dass es falsch ist) und Üble Nachrede = Nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung. Sprich Zerberster weiß nicht ob es wahr oder unwahr ist.
Studium hat sich gelohnt .
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