-keine Teilnahme - kein Spam -
Anmerkung / Zitat Bildrechte:
zur Verwendung von Fotografien
1.
Fotografien von Personen
a)
Grundsatz (§ 22 KunstUrhG):
•
Bildnisse (wenn eine Person erkennbar wiedergegeben wird) dürfen nur mit
Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
•
die Einwilligung des Abgebildeten gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete
dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt
Da in diesem Fall nicht unbedingt der Abgebildete die Entlohnung erhält, sollte das Einverständniss zur Veröffnetlichung von Mutter oder Vater vorher eingeholt werden