hmm sagt der Räumliche Anwendungsbereich der DSGVO nicht was anderes? Art2 Absatz 2
Somit sollte doch Art 17 DSGVO "Recht auf Löschung" durchsetzbar sein, oder?
Müsste sich nur mal jemand finden lassen, der das Richtung Bundesdatenschutzbeauftragten oder ne fähige zuständige Stelle kommuniziert.
Ich studier zwar in die Richtung Verwaltunsgrecht, öffentliches Recht, Zivilrecht. Aber dafür bin ich dann doch nicht tief genug in der Materie um da sichere Antworten zu geben xD
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