Hallo Yamata!
Ich denke das du dich vorab nicht informiert hast was eine "Unterschlagung" eigentlich tatsächlich ist und wann diese stattfindet, freundlicherweise kläre ich dich mit diesem Beispiel auf:
Der Finder einer Geldbörse auf der Straße steckt diese ein, weil er sie zum Fundbüro bringen will. Der subjektive Tatbestand wäre nicht erfüllt und Strafbarkeit läge nicht vor. Will er die Geldbörse hingegen behalten, sind sowohl der objektive wie der subjektive Tatbestand erfüllt und er macht sich als Unterschlagungstäter strafbar. Auf der anderen Seite wird vertreten, dass es sich um ein äußerlich eindeutig als Zueignungshandlung erkennbares Verhalten handeln muss, z. B. durch Veräußerung oder Ableugnen des Besitzes. Dabei kommen beide Auffassungen unter Umständen auch zu unterschiedlichen Tatbegehungszeitpunkten. Ferner stellen andere auf eine endgültige Enteignung des Opfers durch den Täter ab. Diese Ansicht dürfte wenig brauchbar sein, da eine wirklich endgültige Enteignung wohl nur beim Tod des Opfers der Unterschlagung anzunehmen sein dürfte und den Strafbarkeitsbereich mithin radikal einschränkt. Schließlich wird auf eine konkrete Eigentumsgefährdung abgestellt, welche auch das freilich unausgesprochene Korrektiv der Rechtsprechung für ihre weite Manifestationstheorie bilden dürfte.
Und hier falls du (bevor du ggf. nochmal "unabsichtlich" und in "Rage" etwas falsch darlegst): https://de.wikipedia.org/wiki/Unterschlagung_(Deutschland)
Hab gerne geholfen! Liebe Grüße Lysan :)
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